Vereinssatzung

Verein Polizeiheim Spitzingsee e.V.  
gegründet am:  18.05.1934
Ersteintragung vom:  20.12.1947  
 
S a t z u n g 

Neufassung vom: 24.10.2009 
 
Präambel  

Die Satzung des Vereins Polizeiheim Spitzingsee e.V., entsprach in seiner Form nicht mehr 
den aktuellen Gegebenheiten, deshalb wurde die Vorstandschaft mit der  Neufassung 
beauftragt, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.10.2009 in folgender 
Fassung beschlossen wurde: 


§ 1 
 
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 
 
1. Der Verein führt den Namen „Verein Polizeiheim Spitzingsee e.V.“.  
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.  
3. Eingetragen beim AG - München, Registergericht unter VR 4167.  
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2 


Zweck des Vereins 


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.  
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von 
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  
4. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet 
werden.  
5. Der Verein hat die Aufgabe:  
- den Mitgliedern, einschließlich Familienangehörigen, einen günstigen 
Erholungsurlaub anzubieten  
- die Mitglieder bevorzugt im Vereinsgebäude aufzunehmen  
- Gemeinschaftsveranstaltungen durchzuführen zur Pflege der Geselligkeit  
- Völkerverbindende Kontakte zu Polizeiverbänden anderer Staaten zu pflegen  
- allgemeine und resozialisierende Jugendarbeit zu betreiben  
- das Vereinsvermögen im Sinne des Vereins zu erhalten  
 

Zu § 2, Zweck des Vereins 
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, ausscheidende Mitglieder haben 
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.  
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 
 
Mitgliedschaft, Mitgliederdaten 
 
1. Der Verein hat  
a) Ordentliche Mitglieder 
b) Fördermitglieder 
c) Ehrenmitglieder 
 
1.1       Ordentliche Mitglieder  
o sind alle Mitglieder, die bis zum 31.12.2006 aufgenommen wurden 
o können alle Bediensteten der Behörden der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung in Deutschland werden 
1.2.      Fördermitglieder 
können alle Freunde des Vereins und unseres Berggasthofes am Rosskopf werden, 
die den Verein und dessen Ziele durch besondere Hilfe oder Unterstützung fördern 
wollen 
 
1.3.      Ehrenmitglieder 
können alle Personen werden, die sich um den Verein hervorragende Verdienste  
erworben haben und durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des 
Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
 
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und das Einzugsverfahren ist anzuerkennen. 
Änderungen des Wohnsitzes und des Zahlungseinzuges sind dem Verein mitzuteilen.  
3. Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern sowie den Vorschlag 
an die Mitgliederversammlung, eine Ehrenmitgliedschaft zu beschließen, beschließt der 
Vorstand mit einfacher Mehrheit.  
4. Die persönlichen Daten der Mitglieder dürfen ausschließlich für Vereinszwecke 
gespeichert, verarbeitet und auch virtuell oder auf Datenträger versandt werden.

 
§ 4 


Rechte und Pflichten der Mitglieder 


1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Vereins, die er nach den 
gesetzlichen Bestimmungen und gemäß der Satzung zu erbringen hat. 
2. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere berechtigt an den Mitgliederversammlungen 
teilzunehmen und dabei ihr Stimmrecht auszuüben, in den Mitgliederversammlungen 
oder bei den Organen des Vereins Anträge zu stellen oder Anregungen zu 
unterbreiten. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, sich als Vorstandsmitglied 
wählen zu lassen. 
 
 
Zu § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche 
Mitglieder sind oder waren, sind insbesondere berechtigt an den 
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht und ohne ein 
Vorstandsamt bekleiden zu können. Sie sind berechtigt, in den 
Mitgliederversammlungen oder bei den Organen des Vereins Anträge zu stellen oder 
Anregungen zu unterbreiten, nehmen also eine beratende Funktion ein.  
4. Die Mitglieder haben den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten das 
Einzugsverfahren ist anzuerkennen. Änderungen des Wohnsitzes und des 
Zahlungseinzuges sind dem Verein mitzuteilen. Ehrenmitglieder sind von den 
Mitgliedsbeiträgen befreit. 
5. Die Mitglieder sind verpflichtet ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen 
nachzukommen, insbesondere dürfen sie das Ansehen des Vereins nicht schädigen. 
 


§ 5
 

 
Ende der Mitgliedschaft
 


Die Mitgliedschaft endet  
 
1. durch Tod des Mitgliedes 
2. durch schriftliche Austrittserklärung 
3. durch Ausschluss,  
-  wenn sich das Mitglied der Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist, oder 
-   trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung  seinen satzungsmäßigen 
    Verpflichtungen nicht nachkommt 
4. durch Streichung von der Mitgliederliste 
 wenn das Mitglied seinen Jahresmitgliedsbeitrag, selbst nach einer Mahnung 
mit  einfachem Brief, nicht bezahlt oder Änderungen des Wohnsitzes oder 
erforderliche Daten zum Zahlungseinzug dem Verein nicht mitgeteilt hat und 
deshalb der zweite Jahresbeitrag nicht eingezogen werden konnte. 
 
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder dreier Vereinsmitglieder, 
durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Betroffene hat das 
Recht auf vorherige Anhörung. 
 
In strittigen Fällen erfolgt der Ausschluss, auf Vorschlag des Vorstandes, durch einen 
Beschluss der Mitgliederversammlung, mit deren einfacher Stimmenmehrheit. 
 
Die Streichung erfolgt nach Feststellung der satzungsgemäßen Bedingung, durch Beschluss 
des Vorstandes, mit einfacher Stimmenmehrheit.  
 
Eine anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages wird in keinem Fall geleistet. Mit Beendigung 
der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes gegenüber 
dem Verein. Ansprüche des Vereins gegenüber dem ehemaligen Mitglied bleiben in vollem 
Umfang erhalten. 
 
 
§ 6
 


Vereinsorgane 


Vereinsorgane sind:  
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand 

§ 7

  
Der Vorstand 


1. Der Vorstand besteht aus:  
 
           dem 1. und 2. Vorsitzenden  
           dem 1. und 2. Schriftführer  
           dem 1. und 2. Kassier      
           dem Berg- und Hüttenwart


 dem Beisitzer, als Homepage- und Internet-Manager der vom vorstehend benannten 
 siebenköpfigen Vorstand mit einfacher Mehrheit in den Vorstand berufen wird


- Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt 
jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 
Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich der 
Vorstandschaft die Annahme einer auf sie treffenden Wahl erklärt haben. Scheidet ein 
Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder 
berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen. 
Der Tausch eines Amtes ist dann möglich.  
- Der Vorstand ist bei mindestens 4 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, einfache 
Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzführenden.  
- Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Niederschrift. 
- Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. 
Ausgenommen davon sind Immobiliengeschäfte jeglicher Art einschließlich der 
Aufnahme von Belastungen.  
- Rechtsgeschäfte in Bezug auf das Immobilienvermögen des Vereins bereitet der 
Vorstand vor, werden aber nur dann gültig, wenn dies die Mitgliederversammlung mit 
¾ - Stimmenmehrheit genehmigt hat.  
- Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,  im 
Sinne des § 26 BGB.  Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.  
- Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein. Bei 
dessen Abwesenheit in der Reihung der unter § 7 aufgeführten Vorstandsmitglieder.  
- Sowohl in der Vorstandschaft als auch in der Mitgliederversammlung führt der 1. 
Vorsitzende den Vorsitz.  
- Der 1. Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins und zeichnet mit dem 1. 
Vorsitzenden. Er fertigt über die Sitzungen des Vorstandes und über die 
Mitgliederversammlung Niederschriften. 
- Dem 2. Schriftführer obliegt in Zusammenarbeit mit dem 1. Schriftführer die 
Öffentlichkeitsarbeit sowie die jährliche Ausgabe der Vereinsnachrichten. 
 

Zu § 7  Der Vorstand 
Der 1. Kassier erledigt alle Kassen- und Rechnungsgeschäfte und zeichnet im 
Zahlungsverkehr mit dem 1. Vorsitzenden. Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier bei 
dessen Abwesenheit. 
- Der Berg- u. Hüttenwart ist zuständig für Gemeinschaftsveranstaltungen. Er hat 
Programme auszuarbeiten und diese in den Vereinsnachrichten zu veröffentlichen. Er 
ist ferner zuständig für die Durchführung der Jugendresozialisierungsarbeiten des 
Vereins in Zusammenarbeit mit dem „Sicherheitsforum München e.V.“.

§ 8

  
Die Mitgliederversammlung 


1. Die Vorstandschaft beruft einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Quartal, eine 
ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens zwei Wochen 
vorher schriftlich einzuladen sind.  
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, 
wenn das Vereinsinteresse dies unverzüglich erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die 
Einberufung schriftlich beantragt  
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst: 
o  Jahresberichte und Entlastung der Vorstandschaft,  
o Neuwahl der Vorstandschaft und der Revisoren alle drei Jahre, beginnend 1997 
o Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 
o Behandlung von Anträgen 
o Vorlage von vorbereiteten Rechtsgeschäften in Bezug auf das 
Immobilienvermögen des Vereins 
o Satzungsänderungen 
o Auflösung des Vereins 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder 
des Vereins erschienen sind. Bei Nichterreichen der geforderten Mitgliederzahl (1/10) ist 
frühestens nach einer Stunde eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf 
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In den Einladungen ist auf diese 
Praxis ausdrücklich hinzuweisen. 
4. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine 
Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung 
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Versammlungsleiters. 
5. Mit ¾ Stimmenmehrheit entscheidet die Mitgliederversammlung bei: 
o Vorlage von vorbereiteten Rechtsgeschäften in Bezug auf das 
Immobilienvermögen des Vereins 
o Satzungsänderungen 
o Auflösung des Vereins 
 
 
Zu § 8  Die Mitgliederversammlung  
6. Die Wahl der Vorstandschaft wird durch den aus der Mitte der anwesenden 
Mitglieder bestimmten Alterspräsidenten geleitet. Sobald der neue Vorstand gewählt ist, 
übernimmt dieser die Leitung der Versammlung. 
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und mit dem 
Versammlungsleiter zu zeichnen.

§ 9

  
Revisoren 


Neben der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. 
Diese haben im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres eine Kassenprüfung des 
vorangegangenen Geschäftsjahres vorzunehmen und darüber gegenüber der 
Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht abzugeben.  
 


§ 10 


Auflösung des Vereins 


Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit 
entscheiden.  
Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen vorher schriftlich 
einzuberufen.  
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere 
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig ist.  
Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen 
Vereinsvermögens.  
Rechtmäßig ausgetretene Mitglieder haben keinen nachträglichen Zivilrechtsanspruch.  
 
 
§ 11 

 
Redaktionelle Änderung der Satzung, salvatorische Klausel 
 
Falls eine Bestimmung der Satzung unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, behalten 
die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Anstelle der ungültigen Formulierung gilt, was 
dem mit der ungültigen Fassung angestrebten Zweck, in rechtlich zulässiger Weise, am 
nächsten kommt. 
 
 
  
§ 12 
 
Nutzung von Internet und email 
 
Grundsätzlich ist dem Erfordernis der schriftlichen Form, insbesondere auch für die 
Einladung zur Mitgliederversammlung, in dieser Satzung genügt worden, wenn die 
Übermittlung der entsprechenden Daten an die zuletzt bekannte Anschrift oder email- 
Adresse ohne Rücklauf bzw. fehlerfrei durchgeführt werden konnte. 
Es kann auch durch Veröffentlichung, wie hier in Satz 1 beschrieben, in einem 
vereinseigenen Medium, insbesondere der Homepage, satzungsgemäß eingeladen und 
kommuniziert werden. 
Die Mitglieder sind ausdrücklich damit einverstanden, dass Vereinsangelegenheiten in der 
Vereinshomepage eingestellt und diskutiert werden wodurch die entsprechende 
Öffentlichkeit hergestellt wird. 
Die Mitglieder zeigen sich durch Registrierung auf der Vereinshomepage damit 
einverstanden, dass andere Mitglieder mit ihnen in Kontakt treten können und sind mit der 
Veröffentlichung der angegebenen Daten im Mitgliederbereich einverstanden. 
 
 
§ 13 
 
Satzungsänderung vom 24.10.2009 
 
Die Neufassung dieser Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.10.2009 
beschlossen und wird beim Registergericht München eingereicht. 
 
 
Spitzingsee, 24.10.09  
 
 
 
 
Karl Hilz               Markus Gibis                        Hubert Fesl               Klaus Robl 
1. Vorstand          2. Vorstand                           1. Schriftführer          2. Schriftführer